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Auteur Philipp Otto

Das Bundesverfassungsgericht (3. Kammer, erster Senat) hat eine Verfassungsbeschwerde von “Unternehmen der Musikindustrie” nicht angenommen. Die Beschwerdeführer richteten ihre Beschwerde gegen Paragraph 53 UrhG. Dieser regelt die Privatkopie – also einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine Privatperson.