Publié in iRights.info
Auteur Robert A. Gehring

Nach einem Urteil des OLG Hamburg reicht der Einsatz von MD5-Filtern bei Rapidshare nicht zur Vorbeugung gegen Urheberrechtsverletzungen aus. Deshalb haftet der Filehoster ab Kenntnisnahme der Verletzung als Mitstörer. Ob der Filehoster Rapidshare für Urheberrechtsverletzungen die durch seine Nutzer begangen werden, bleibt unter deutschen Richtern umstritten.