Mit dem Leistungsschutzrecht zielen die Presseverlage vor allem auf Google, doch welche Dienste letztlich unter das nun geltende Gesetz fallen und zahlen sollen, ist schwer auszumachen. Verglichen mit früheren Entwürfen ist der Adressatenkreis jetzt kleiner, der Wille des Gesetzgebers jedoch noch unklarer. Wer zählt als Suchmaschine, wer gilt als Dienst, der Inhalte „entsprechend aufbereitet“? Eine Analyse.