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Urheberrecht und kreatives Schaffen in der digitalen Welt
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Veröffentlicht
Autor Georg Fischer

Die Bezeichnung „geistiges Eigentum“ ist nicht grundsätzlich falsch, wenn es ums Urheber- oder Patentrecht geht. Aber sie ist einseitig und verdeckt die besonderen Eigenschaften von immateriellen Gütern. Besser ist es daher, von „Immaterialgüterrecht“ zu sprechen, meint Georg Fischer. In der Diskussion um den Schutz immaterieller Güter hat sich der Oberbegriff „geistiges Eigentum“ eingebürgert.