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Autor telemedicus.info

Die Koalition beschließt längere Schutzfristen für Tonträger, der Bundesgerichtshof bestätigt seine Rechtsprechung zu Namensnennungen in Online-Archiven, Telefónica-O2 kündigt an, Bewegungsdaten von Kunden zu verkaufen und rudert wieder zurück. Das und mehr im Wochenrückblick.

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Autor Valie Djordjevic

Seine Fotos in der Cloud zu speichern ist enorm praktisch: Man kann mit verschiedenen Rechnern darauf zugreifen und hat eine zusätzliche Backup-Funktion – denn keine Festplatte und kein Datenträger hält ewig. Trotzdem muss man einige Dinge beachten – zum Beispiel welche Rechte man dem Cloud-Anbieter gibt und welche Rechte anderer man selbst beachten muss.

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Autor Till Kreutzer

Videos zu drehen und zu schneiden ist heute fast jedem möglich. Selbst Handys verfügen häufig über HD-fähige Kameras und einfache Videoeditoren. Die Möglichkeiten der Technik führen wie so oft zu rechtlichen Komplexitäten. Ein Video selbst zu drehen, ist zunächst kein Problem. Will man es aber online stellen – zum Beispiel auf einer Videoplattform – müssen gewisse Regeln eingehalten werden.

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Autor Till Kreutzer

Jeden Tag werden Millionen von Fotos gemacht, auf denen Personen zu sehen sind. Solange die Bilder nur im privaten Umfeld genutzt werden, ist das rechtlich kein Problem. Werden sie aber ins Netz gestellt, zum Beispiel über Cloud-Dienste wie Flickr oder Picasa sind die Persönlichkeitsrechte der abgebildeten Menschen zu beachten.

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Autor Till Kreutzer

In der Urheberrechtsdebatte gilt es zunächst die richtigen Fragen zu stellen. Geht es um das Recht oder den digitalen Wandel der Medienmärkte? Nach dem Gesetzgeber zu schreien, genügt nicht. Ein Standpunkt von Till Kreutzer.

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Autor telemedicus.info

ACTA wird auch im INTA-Ausschuss abgelehnt, Wikipedia darf Loriot-Briefmarken nicht mehr zeigen, der EuGH stellt das Urheberrecht über die Handelsfreiheit. Außerdem im Wochenrückblick: Google gegen MP3-Konverter, Vorratsdaten doch vorm EuGH, neue Urteile zu Persönlichkeitsrechten und Markenanmeldungen.

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Autor Matthias Spielkamp

Paragraf 1 des Urheberrechtsgesetzes lautet: „Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes.“ Das klingt schlicht genug. Aber was genau bedeutet dieser Satz für Autoren? Welche Texte genießen Schutz – und was folgt daraus für ihre Verfasser? „Werke der Literatur“ sind durch das Urheberrecht geschützt.

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Autor David Pachali

Wer hat’s geschrieben? Mit der Antwort auf diese Frage beschäftigt sich die Wissenschaft der Stilometrie schon seit dem 19. Jahrhundert und untersucht anonyme oder pseudonyme Texte mit statistischen Methoden auf ihre Urheber. Noch jüngeren Datums – und sozusagen die Konterwissenschaft dazu – ist die „Adversarial Stylometry”, die die Umgehungsmöglichkeiten solcher Verfahren untersucht.

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Autor Gastautor

Auch Übersetzer sind Urheber, erklärt die Autorin und Übersetzerin Andrea Kamphuis. Allerdings sind in der Praxis vor der Anerkennung Hürden gesetzt – nicht nur gesetzliche, sondern vor allem gesellschaftliche. Übersetzer werden oft nicht genannt, ihre Arbeit nur selten anerkannt. Welche Probleme treten auf und was kann man in der Praxis dagegen tun?