Das Hanseatische Oberlandesgericht hat entschieden, dass das Angebot von Tauschbörsen-Software rechtswidrig sein kann, wenn der Anbieter damit wirbt, dass die Software zur widerrechtlichen Weitersendung von Fernsehsendungen geeignet ist. Das Gericht untersagte in der Berufungsinstanz den Vertrieb der Peer-to-Peer-Software „Cybersky“ per einstweiliger Verfügung.