Der Schutz der Stimme vor digitaler Nachahmung
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Die Stimme ist als Persönlichkeitsmerkmal rechtlich geschützt. Die Synchronsprecher-Entscheidung des Landgerichts Berlin II schafft neue Konturen im Kontext digitaler Nachahmung der Stimme. Konkrete Regelungen zum Stimmschutz fehlen aber weiterhin, wie unser Autor Betim Neziraj erklärt.
Jeder Mensch verfügt über eine individuelle Stimme. Mithilfe sogenannter Voice-Cloning-Technologien ist Künstliche Intelligenz (KI) inzwischen in der Lage, diese bereits anhand kurzer Audioaufnahmen täuschend echt und umfangreich zu imitieren.
Wie brisant diese Entwicklung ist, zeigt zum Beispiel ein Fall aus den Vereinigten Staaten: Die Schauspielerin Scarlett Johansson setzte sich gegen das KI-Unternehmen OpenAI zur Wehr, nachdem das Unternehmen für den Sprachassistenten "Sky" von ChatGPT eine Stimme verwendet hatte, die Johannsons stark ähnelte – trotz verweigerter Zustimmung.
Auch in Deutschland hat die Debatte um den Schutz der Stimme jüngst an Dynamik gewonnen. In einem kürzlich vom Landgericht Berlin II entschiedenen Fall (Synchronsprecher-Entscheidung) klagte der Synchronsprecher Manfred Lehmann, der unter anderem als deutsche Stimme von Bruce Willis bekannt ist, erfolgreich gegen einen YouTuber, der Lehmanns Stimme ohne Zustimmung zur Kommentierung von Videos einsetzte. Das Gericht stellte klar: Die (Synchron-)Stimme ist Ausdruck der Persönlichkeit und genießt grundrechtlichen Schutz. Eine Nutzung ohne Einwilligung löst Ersatzansprüche aus.
Die Gefahren von digitaler Nachahmung der Stimme
In Kombination mit Bildmaterial ermöglicht Voice Cloning die Erstellung sogenannter Deepfakes, bei denen Personen scheinbar Aussagen tätigen, die sie aber nie gemacht haben (siehe hierzu unseren iRights.info Artikel Deepfakes – Gefahren und Handlungsmöglichkeiten). Gerade im politischen Kontext schafft dies erhebliches Desinformationspotenzial und kann zu erheblichen Persönlichkeitsverletzungen sowie Reputationsschäden führen. Hinzu kommen zunehmend raffinierte Betrugsformen, etwa manipulierte Anrufe im Rahmen des "Enkeltricks" oder von CEO-Fraud-Szenarien. Zudem erschwert Voice Cloning es insbesondere Synchronsprechern, Kunstschaffenden oder Sängerinnen, selbstbestimmt über die kommerzielle Nutzung ihrer Stimme zu entscheiden.
Schutz der Stimme: Rechtliche Verankerung
Ein ausdrücklicher gesetzlicher Schutz – wie er etwa für das eigene Bild in den §§ 22, 23 Kunst-Urheber-Gesetz besteht – fehlt für die Stimme in Deutschland bislang. Gleichwohl ist durch Richterrecht anerkannt, dass die Stimme rechtlich geschützt ist.
Schutz der Stimme über das Allgemeine Persönlichkeitsrecht
Das Oberlandesgericht Hamburg stellte in seiner Heinz-Erhardt-Entscheidung im Jahr 1994 fest, dass die Stimme – ähnlich wie der Name oder das eigene Bild – ein Persönlichkeitsmerkmal darstellt und deshalb dem Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG unterfällt. Teilweise wird der Schutz der Stimme sogar als besondere Fallgruppe des Allgemeinen Persönlichkeitsrecht (sog. "besonderes" Persönlichkeitsrecht) definiert, da es sich um ein besonders persönlichkeitssensibles Identitätsmerkmal handelt, welches eng mit der Individualität und dem persönlichem Ausdruck verbunden ist.
Stimmschutz durch Bildnisschutz?
Daneben wird in der juristischen Diskussion der Standpunkt vertreten, die Regelungen des Rechts am eigenen Bild auch auf die Stimme zu übertragen. Dadurch würde insbesondere der gesetzliche Einwilligungsvorbehalt gelten: Die Nutzung einer Stimme wäre grundsätzlich nur mit vorheriger Zustimmung zulässig.
In der Praxis führt die unterschiedliche Herleitung aus allgemeinem Persönlichkeitsrecht oder Bildnisschutz bislang jedoch kaum zu abweichenden Ergebnissen. So hat auch das Landgericht Berlin II in seiner Synchronsprecher-Entscheidung die dogmatische Einordnung ausdrücklich offengelassen. Entscheidend sei vielmehr, dass die Übernahme einer Stimme sowohl nach dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht als auch nach einer entsprechenden Anwendung des Bildnisschutzes rechtswidrig sei. Die Frage der genauen Einordnung bleibt damit bislang weitgehend theoretischer Natur.
Datenschutzrechtliche Relevanz der Stimmnutzung
Die Verwendung von Stimmdaten tangiert zudem das Datenschutzrecht. Da Stimmen aufgrund individueller Merkmale wie Klangfarbe, Sprechrhythmus oder Intonation häufig einer Person zugeordnet werden können, stellen sie personenbezogene Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) dar. Ihre Verarbeitung ist daher grundsätzlich nur mit Einwilligung oder auf gesetzlicher Grundlage zulässig. Betroffenen stehen dabei insbesondere Auskunfts- sowie gegebenenfalls Schadensersatzansprüche bei unrechtmäßiger Verarbeitung zu. Dies gilt auch bei einer Verarbeitung durch Private.
(Kaum) Schutz über das Urheber- und Leistungsschutzrecht
Die Stimme ist insbesondere im künstlerischen Bereich – etwa in Oper, Theater oder Synchronisation – ein wesentliches prägendes Merkmal einer Person und trägt maßgeblich zu deren Wiedererkennbarkeit bei.
Urheberrechtlichen Schutz genießt die Stimme als solche jedoch nicht, da das Urheberrecht nur "Werke", also persönliche geistige Schöpfungen, schützt. Die Stimme ist hingegen ein biologisches Merkmal und kein Ergebnis schöpferischer Tätigkeit.
Allerdings kann die konkrete Darbietung eines ausübenden Künstlers über das Leistungsschutzrecht geschützt sein. Dieses schützt die künstlerische Leistung vor unberechtigter Aufnahme und Verbreitung – darunter auch die Stimme als Teil einer Aufführung. Geschützt ist jedoch nur die (nahezu) identische Wiedergabe einer Aufführung; sollte die Stimme aufgenommen und durch eine KI verändert wieder ausgegeben werden, so liegt in dieser Wiedergabe keine Verbreitung im Sinne des Leistungsschutzrechts vor.
Zu den Aussagen der Synchronsprecher-Entscheidung des LG Berlin II
Die Synchronsprecher-Entscheidung des Landgerichts Berlin II hat den Umfang des rechtlichen Stimmschutzes erstmals näher konkretisiert und soll daher kurz näher betrachtet werden.
Das Gericht stellte klar, dass es für eine Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht darauf ankommt, auf welche Weise eine Stimme imitiert wird – ob durch identische Wiedergabe, durch menschliche Nachahmung oder synthetisch mittels KI. Entscheidend sei vielmehr, ob eine "Zuordnungsverwirrung" entsteht, also der Eindruck erweckt wird, die Stimme stamme tatsächlich von der betroffenen Person. Liegt eine solche Verwechslungsgefahr vor, handelt es sich um eine rechtlich relevante Stimmimitation.
Darüber hinaus betonte das Gericht, dass das Persönlichkeitsrecht nicht nur die natürliche Alltagsstimme schützt, sondern auch besondere stimmliche Ausprägungen einer Person. Also auch die professionelle Synchronstimme Lehmanns.
Schließlich nahm das Gericht eine Abwägung zwischen Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht vor. Zwar kann die Verwendung einer Stimme – etwa in satirischen Kontexten – grundsätzlich vom Schutz der Kunstfreiheit umfasst sein. Bei der Nutzung bekannter Stimmen stehen jedoch häufig gerade kommerzielle Interessen im Vordergrund, indem gezielt deren Wiedererkennungswert und Bekanntheit wirtschaftlich ausgenutzt werden. In solchen Fällen überwiegt in der Rechtsprechung dann zumeist das Persönlichkeitsrecht des Sprechers gegenüber dem Schutz der Kunstfreiheit.
Was ist die Stimme wert?
Problematisch bei der Bemessung der Höhe eines Ersatzanspruchs ist, dass der konkrete wirtschaftliche Wert einer Stimme nur schwer zu bestimmen ist.
Der Bundesgerichtshof stellte in seiner Marlene-Dietrich-Entscheidung aus dem Jahr 1999 fest, dass der Stimme neben ihrem persönlichkeitsrechtlichen Schutz auch ein wirtschaftlicher Wert zukommen kann. Besonders deutlich wird dies etwa in der Werbe- oder Synchronbranche, in denen eine bekannte oder markante Stimme gezielt kommerziell eingesetzt wird.
Das Landgericht Berlin II hat in seiner Synchronsprecher-Entscheidung zur Schadensbemessung auf die sogenannte "fiktive Lizenzgebühr" abgestellt. Gemeint ist damit die Vergütung, die vernünftigerweise vereinbart worden wäre, wenn die Nutzung der Stimme rechtmäßig lizenziert worden wäre. Dieses Modell dient häufig als Grundlage für Schadensersatzansprüche bei unberechtigter Nutzung.
Gerade bei Stimmen "unbekannter" Personen stößt dieser Ansatz jedoch an Grenzen. Denn es existiert kein allgemeiner "Schadenskatalog", aus dem sich ableiten ließe, welchen wirtschaftlichen Wert eine Stimme besitzt oder welche Lizenzbeträge üblich sind. Während professionelle Sprecher oder prominente Personen häufig auf marktübliche Vergütungen und bestehende Lizenzpraxis verweisen können, ist dies bei unbekannten oder privaten Personen deutlich schwieriger. Für sie lässt sich meist kaum nachweisen, welchen konkreten wirtschaftlichen Wert ihre Stimme gehabt hätte. Ob darüber hinaus auch ein immaterieller Schaden — etwa wegen des Kontrollverlusts über die eigene Stimme — ersatzfähig ist, wurde bislang gerichtlich noch nicht abschließend geklärt. Daherbleiben Privatpersonen und unbekannten Sprechern in der Regel nur die Ansprüche auf Beseitigungs und künftige Unterlassung von Aufnahmen mit ihrer nachgeahmten Stimme, ohne einen nennenswerten finanziellen Ausgleich.
Fazit: Konturen weiter schärfen
Der Schutz der Stimme vor digitaler Nachahmung ist in Deutschland grundsätzlich anerkannt. Eine klare gesetzliche Regelung fehlt jedoch bislang, weshalb der Stimmschutz dogmatisch und inhaltlich noch wenig konkretisiert ist. Die Rechtsprechung – etwa die Entscheidung des Landgerichts Berlin II – hat zwar wichtige Leitlinien entwickelt, insbesondere zur "Zuordnungsverwirrung" bei KI-Stimmen. Viele Fragen bleiben jedoch offen, wie etwa der Ersatzanspruch bei der Verwendung "unbekannter" Stimmen. Insgesamt handelt es sich um eine bislang nur punktuell ausgeformte Rechtsmaterie mit wenigen gerichtlichen Entscheidungen. Der Gesetzgeber hat bislang nicht auf dieses Problem reagiert, obwohl die technischen Entwicklungen rasant voranschreiten. Andere Staaten gehen bereits weiter: So plant etwa Dänemark eine ausdrückliche urheberrechtliche Absicherung der Stimme gegen KI-Nachahmung. In Deutschland bleibt der Schutz damit vorerst vor allem von Gerichtsentscheidungen geprägt und unvollständig ausgestaltet.
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Die Stimme ist als Persönlichkeitsmerkmal rechtlich geschützt. Die Synchronsprecher-Entscheidung des Landgerichts Berlin II schafft neue Konturen im Kontext digitaler Nachahmung der Stimme. Konkrete Regelungen zum Stimmschutz fehlen aber weiterhin, wie unser Autor Betim Neziraj erklärt. Jeder Mensch verfügt über eine individuelle Stimme.
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- Issued
-
2026-05-29T09:12:27
- Updated
-
2026-06-05T07:43:59